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Presseförderung
Zur Erhaltung der Pressevielfalt in der Schweiz hat das Bundesparlament im Dezember 2010 mit der Annahme der neuen Postgesetzgebung entschieden, die Presseförderung weiterzuführen. Die Grundzüge der Presseförderung sind im Artikel 16 des Postgesetzes umschrieben.
Sie soll weiterhin in Form einer indirekten Presseförderung umgesetzt werden und bezieht sich wie bisher auf die ordentliche Tageszustellung der Post. Der Bund leistet der Post hierfür eine jährliche Abgeltung.
Im Entwurf der Verordnung zum Postgesetz, der im Januar 2012 in die Vernehmlassung geschickt wurde, werden die Empfehlungen einer vom UVEK in Auftrag gegebenen Studie zur Zukunft der Presseförderung übernommen. Demnach soll künftig für alle Zeitungen und Zeitschriften ein einheitliches Preissystem gelten und die indirekte Presseförderung über eine Preisermässigung pro Zeitungsexemplar weitergegeben werden.
Die neue Regelung ist eine Verbesserung im Vergleich zu heute. Es ist aber für die Post wichtig, dass das neue Modell kohärent umgesetzt wird, damit die übrigen Kundinnen und Kunden der Post eine allfällige zusätzliche Presseförderung nicht mittragen müssen.