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Presseförderung
Vorzugspreise für den Versand von ZeitungenAbonnierte Regional- und Lokalzeitungen sowie Publikationen von nicht gewinnorientierten Organisationen profitieren von der indirekten Presseförderung des Bundes. Um in den Genuss dieser Subvention zu gelangen, müssen die Presseerzeugnisse bestimmte Bedingungen erfüllen.
Die meinungsbildende Presse erfüllt eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Der Bund honoriert die verlegerischen Bemühungen mit einer Subvention. Die Vorzugspreise gelten für Zeitungen und Zeitschriften, die den pressepolitischen Vorgaben gemäss Artikel 15 Postgesetz (indirekte Presseförderung) entsprechen.
Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:
- Versand im kostenpflichtigen Abonnement oder als Mitgliedschaftspresse
- Durch die WEMF oder ein Notariat beglaubigte Mindestauflage von 1000 abonnierten Exemplaren
- Mindesterscheinungsweise wöchentlich (Regional-/Lokalpresse) bzw. vierteljährlich (nicht gewinnorientierte Mitgliedschaftspresse)
- Maximalauflage 40‘000 Exemplare (Regional-/Lokalpresse) bzw. 300‘000 Exemplare (nicht gewinnorientierte Mitgliedschaftspresse)
- Presseübliche Berichterstattung (Aktualität, publizistischer Gehalt, Kontinuität)
- Keine überwiegende Gewichtung von Geschäfts- und Reklamezwecken
